Erben und Schenken
Sterben bringt Erben. Das ist die Basis unseres Erbrechts. Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2007 halten es 84 Prozent aller Deutschen für gerecht, dass Eltern ihr Vermögen an ihre Kinder weitergeben. Andererseits verfügen 10 Prozent der reichsten Deutschen über 60 Prozent des Vermögens in unserem Land. Hierin liegt bis heute die Rechtfertigung der Erbschaftsteuer, die Ungleichheiten des Erbrechts korrigieren soll. So ist in Artikel 123 der bayerischen Landesverfassung zu lesen „Die Erbschaftsteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.“
Die Finanzverwaltung hat vorgesorgt und eine Vielzahl von automatischen Meldungen gesetzlich geregelt. So sind beispielsweise Notare, Banken, Standesämter, Versicherungen, Bausparkassen zu Meldungen an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt verpflichtet.
Wer sich nicht frühzeitig um die Vermögensnachfolge Gedanken macht und die Weichen stellt, gibt im Erbfall einen guten Teil seines Vermögens an den Fiskus ab. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten bei Erbschaft und Schenkung zu kennen.
Von großer Bedeutung ist die Wahl des Güterstandes oder die Erstellung eines Testaments. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten: So ist beispielsweise das beliebte „Berliner Testament“ nicht grundsätzlich die steuerlich günstigste Gestaltung. Unter Umständen sind andere Gestaltungen zu Lebzeiten vorteilhafter, etwa Nießbrauch und Wohnrecht, Kettenschenkungen, Güterstandsschaukel oder das Sylter Modell.
Aber auch nach Eintritt des Erbfalles sind noch nicht alle Tore verschlossen. Hier geht es um das Familienwohnheim, Pflichtteilsansprüche und Erbausschlagungen. Die neueste Rechtsprechung bietet weitere Möglichkeiten, die geschickt genutzt werden können.